Im
Königreich
Böhmen
wurde
traditionell
zwischen
dem
Böhmischen
Herrenstand
und
dem
landbesitzenden
Ritterstand
unterschieden.
Dem
Herrenstand
gehörten
um
1500
nur
30
Familien
an,
die
im
Böhmischen
Landtag
die
Geschicke
des
Landes
führten.
Sie
unterstanden
einer
privilegierten
Gerichtsbarkeit,
genossen
persönliche
Steuerfreiheit
und
anderes.
Diese
kleine
Gruppe
führender
Familien
hatte
eine
staatsrechtliche
Stellung,
die
weit
über
die
des
Adels
in
anderen
Ländern
hinausging.
Die
Stände
Böhmens
legten,
wie
die
ungarischen,
Wert
auf
ihr
traditionelles
Recht
zur
Königswahl
(siehe:
Geschichte
Böhmens),
was
die
Habsburger
aber
zunehmend
bestritten
und
zur
reinen
Formalie
erklärten,
um
diese
Kronen
ihren
Erblanden
einzugliedern.
Jahrhundertelang
zählten
zu
den
Ländern
der
Böhmischen
Krone
neben
Böhmen
und
der
Markgrafschaft
Mähren
auch
die
schlesischen
Herzogtümer,
die
Grafschaft
Glatz,
die
Ober-
und
Niederlausitz
sowie
kleinere
Reichslehen,
die
jeweils
ihre
eigenen
Ständevertretungen
hatten
und
deren
Adel
die
politische
Autonomie
ihrer
Länder
betonte.
Innerer
Zwist
entstand
durch
die
Hussitenkriege,
wegen
der
Verfolgung
der
Hussiten,
die
1436
durch
den
katholischen
König
zunächst
anerkannt
worden
waren.
Diese
schlossen
sich
später
dem
Luthertum
an,
das
auch in der Niederlausitz und in Schlesien (wie auch in Österreich und Ungarn) verbreitet war, darunter ein erheblicher Teil des böhmischen Adels.
Der
Ständeaufstand
in
Böhmen
(1618)
veranlasste
König
Ferdinand
II.
zur
Entmachtung
des
Adels,
was
zur
Auswanderung
und
Enteignung
zahlreicher
protestantischer
Adliger
(Exulanten)
führte.
Parteigänger
der
Gegenreformation,
die
zumeist
selbst
rechtzeitig
rekonvertiert
waren,
konnten
sich
dabei
erheblich
bereichern.
Die
mit
Hilfe
der
Jesuiten
bewirkte
Rekatholisierung
von
Adel
und
Volk
sowie
die
Einführung
der
absolutistischen
Königsherrschaft
sicherten
die
habsburgische
Zentralmacht
ab.
Mit
der
verneuerten
Landesordnung
von
1627
wurde
eine
neue
Ständepyramide
geschaffen;
zur
Aufnahme
in
den
Herrenstand
genügte
jetzt
die
Verleihung
eines
Freiherren-,
Grafen-
oder
Fürsten-Titels
durch
den
König
von
Böhmen
oder
das
Inkolat
an
eine
entsprechende
ausländische
Familie.
Der
Herrenstand
ergänzte
sich
nun
nicht
mehr
selbst,
sondern
der
König
entschied
darüber.
Es
erfolgte
eine
Gliederung
in
den
alten
Herrenstand,
den
böhmischen
Freiherrenstand
und
den
Ritterstand.
Auch
das
politische
Mitspracherecht
war
stark
eingeschränkt,
alle
Landesämter
kamen
nun
in
die
Verfügungsgewalt
des
Königs
und
dieser
konnte
darüber
entscheiden,
wer
das
Inkolat
und
damit
auch
die
Berechtigung
zur
Teilnahme
am
Landtag
erhielt.
Einige
Politiker
und
Heerführer
aus
königsnahen
Familien,
teils
böhmische,
teils
österreichische,
konnten
die
Ländereien
der
Exulanten
günstig
an
sich
bringen
und
großen
Besitz
akkumulieren.
Die
besondere
Stellung
des
böhmischen
Herrenstandes
endete
mit
der
Auflösung
der
ständischen
Verfassung
von
1849.
Doch
sahen
sich
dessen
ehemalige
Mitglieder
noch
bis
1918
als
Bewahrer
und
Hüter
der
Rechte
des
Landes
Böhmen
innerhalb der Habsburgischen Erblande.
In
Tschechien
existiert
seit
der
Gründung
der
Tschechoslowakei
im
Jahr
1918
kein
Adel
mehr.
Die
Führung
der
ehemaligen
Titel
ist
untersagt.
In
den
1920er
Jahren
verloren
die
Adelsfamilien
etwa
20
%
ihrer
Besitzungen
durch
eine
Landreform.
Im
Protektorat
unter
deutscher
Besatzung
wurden
einzelne
oppositionelle
Adlige
wie
die
Fürsten
Max
Lobkowicz
und
Adolph
Schwarzenberg
enteignet,
einige
als
Zwangsarbeiter
herangezogen.
In
der
Dritten
Tschechoslowakischen
Republik
zwischen
1945
und
1948
flohen
die
sudetendeutschen
Adelsfamilien
bereits
aus
dem
Land
bzw.
wurden
durch
die
Beneš-Dekrete
enteignet
und
vertrieben,
während
die
meisten
Geschlechter
mit
tschechoslowakischer
Staatsangehörigkeit
ihren
Besitz
unter
immer prekäreren Umständen noch halten konnten. In der kommunistischen Tschechoslowakischen Republik (1948–1960) wurden sie jedoch enteignet und verfolgt.
Nach
der
Samtenen
Revolution
1989
wurde
in
der
nunmehrigen
Tschechischen
und
Slowakischen
Föderativen
Republik
1991
ein
Restitutionsgesetz
verabschiedet,
aufgrund
dessen
etliche
ehemals
adelige
Familien
im
neu
gegründeten
Staat
Tschechien
ab
1992
ihre
entzogenen
Schlösser
und
in
Teilen
auch
Grundbesitze
zurückerhielten,
sofern
sie
in
der
Zwischenkriegszeit
die
tschechoslowakische
Staatsangehörigkeit
besessen
hatten,
z.
B.
die
ehemals
fürstlichen
Familien
Schwarzenberg,
Lobkowitz,
Mensdorff-Pouilly
und
Kinsky
sowie
Angehörige
der
gräflichen
Familien
Czernin,
Colloredo,
Dobrženský,
Kolowrat,
Podstatzky-Prusinowitz,
Schlik,
Sternberg
und
anderer.
Einige
Vertreter
des
ehemaligen
Hochadels
gingen
in
die
Politik;
so
war
Karel
(Fürst)
Schwarzenberg
zwischen
2007
und
2013
Außenminister
Tschechiens
und
Michal
(Prinz)
Lobkowicz
1998
kurzzeitig
Verteidigungsminister.
In
der
Slowakei
erfolgte
eine
Beschränkung
der
Restitution
auf
Enteignungen
ab
dem
25.
Februar
1948,
was
insbesondere
die
ungarische
Bevölkerungsminderheit
betraf
und
infolge
aufweichender
Gerichtsentscheidungen
dann
teilweise zur Rechtsunsicherheit führte.
Tschechischer Adel