Die
Verhältnisse
in
Ungarn
ähnelten
denen
in
Polen.
Ein
Lehnsverband,
den
man
sonst
überall
im
mittelalterlichen
Europa
findet,
bestand
dort
nie.
Jedes
Mitglied
des
kriegerischen
Stammes
der
Magyaren,
das
von
niemandem
abhängig
war
und
den
Fahnen
des
Königs
folgen
konnte,
rechnete
sich
zum
Adel
(nemesség).
Auf
diese
Weise
entstand
der
sehr
zahlreiche
ungarische
Adel,
der
wie
in
Polen
etwa
12–16
%
der
Gesamtbevölkerung
ausmacht.
Aus
der
Masse
des
Adels
gingen
allmählich
die
Magnatenfamilien
hervor.
Am
Anfang
des
11.
Jahrhunderts
gab
König
Stephan
I.
(der
Heilige)
dem
Lande
eine
Verfassung,
durch
welche
die
Krone
im
Geschlecht
Arpad
erblich
wurde
und
Prälaten
mit
dem
hohen
Adel
samt
niederem
Adel
als
privilegierte
Stände
galten.
Im
Jahre
1405
vereinigte
sich
im
Nationalkonvent
der
niedere
Adel
mit
den
Vertretern
der
Städte
zur
Ständetafel,
während
die
hohen
geistlichen
Würdenträger
und
der
Hochadel
die
Magnatentafel
bildeten,
in
welcher
jeder
Bischof
oder
Magnat
persönlich
vertreten
war.
In
der
Ständetafel
hatte
der
niedere
Adel
das
unbedingte
Übergewicht;
auf
den
Komitatsversammlungen
hatte
jeder
grundbesitzende
Edelmann
(auch
wenn
er
einen
Kleinsthof
bewirtschaftete)
Sitz
und
Stimme.
(Solche
Kleinadeligen
wurden
im
Volksmund
hétszilvafás
nemes
–
„Adeliger
mit
sieben
Zwetschgenbäumen“
–
genannt.)
Der
Adel
war
befreit
von
Zöllen,
Steuern
und
Einquartierungen
und
vom
Militärdienst:
Er
zog
nur
zu
Felde,
wenn
ein
Adelsaufgebot
(Insurrektion
–
Nemesi
felkelés)
für
König
und
Vaterland
ausgerufen
worden
war.
Ein
Adliger
konnte
nur
von
seinesgleichen
gerichtet
werden
und
die
wichtigeren
Ämter
waren
ihm vorbehalten. Erst 1843 wurden nichtadlige Personen zu den Ämtern zugelassen.
Der
magyarische
Adel
kannte
nur
zwei
Titel:
Graf
(gróf)
und
Baron
(báró).
Rang
und
Titel
eines
Fürsten
bzw.
Herzogs
(herceg)
kamen
nur
den
Söhnen
des
Königs
zu.
Andere
Adelige
hatten
als
äußeres Zeichen ihres Ranges meistens nur die Schreibweise der Endung ihres Familiennamens auf -y (statt auf -i) bzw. den kleingeschriebenen Adelsvortitel (z. B. nagybányai Horthy Miklós).
Fünf
Grafengeschlechter
erhielten
ausländische
Fürstentitel:
Batthyány
(1764),
Esterházy
(1687),
Erdődy
(1654)
und
Odescalchi
(1689)
wurden
vom
Kaiser
des
Heiligen
Römischen
Reiches
zu
Reichsfürsten
erhöht,
Koháry
(1815)
und
Pálffy
(1816)
vom
Kaiser
von
Österreich
zu
Fürsten
des
Kaisertums;
diese
Titel
wurden
in
Ungarn
anerkannt.
Später
erwarben
auch
zehn
ausländische
fürstliche
Häuser
das
ungarische
Indigenat.
In
der
Zeit
der
Monarchie
mit
einem
König
–
bis
1918
–
gab
es
in
Ungarn
außer
diesen
14
Fürstenhäusern
98
gräfliche
und
94
freiherrliche
Geschlechter,
deren
Titel
aber
nicht
weiter
zurück
als
um
1550
reichten
und
habsburgische
Verleihungen
waren.
Diese
Zahl
wuchs
nach
1918,
da
der
Reichsverweser
Admiral
Miklós
Horthy
in
der
königlosen
Monarchie
in
großem
Maße
Standeserhebungen
(zum
Beispiel
in
eine
Art
„Ritterstand“,
siehe
Vitézi
Rend)
vornahm.
Diese
Ordensverleihungen
in
der
Zeit
des
Königreichs
Ungarn
(1920–1945)
sind
anerkannte
erbliche
Adelungen.
In
Deutschland
können
Angehörige
derartiger
Familien
sofern
sie
vor
Januar
1947
die
ungarische
Staatsangehörigkeit
verloren
hatten,
ihren
Namen
mit
„von“
bzw.
„Ritter
von“
führen.
Die
nach
dem
Krieg
gegründeten
Orden
und
ihre
Titel
haben
hingegen
keine
Rechtsqualität
im
Sinne
des
historischen
Adelsrechts.
Der
Ungarische
Adel
war
mit
dem
österreichischen
und
böhmischen
lange
Zeit
unter
dem
Dach
der
Donaumonarchie
vereint
und
durch
zahlreiche
Eheschließungen
verwandt,
betrachtete
sich
aber
immer
als
Führungselite
einer
eigenständigen
Nation.
Beim
Zerfall
des
Habsburgerreiches
wurde
„Großungarn“
durch
den
Vertrag
von
Trianon
1920
aufgeteilt,
das
Königreich
Ungarn
(1920–1946)
blieb
ein
Rumpfstaat
ohne
König,
weite
Teile
Oberungarns
kamen
an
die
Erste
Tschechoslowakische
Republik
(und
heute
die
Slowakei),
Siebenbürgen
an
das
bis
1947
existierende Königreich Rumänien und das Burgenland an die Republik Österreich.
Der
Kroatische
Adel
wurde
lange
Zeit
dem
ungarischen
zugerechnet,
da
sich
Kroatien
seit
1102
im
Staatsverband
mit
Ungarn
befand.
Ab
1745
wurde
innerhalb
der
Habsburgermonarchie
unter
der
ungarischen
Krone
Kroatien
gemeinsam
mit
dem
Königreich
Slawonien
zum
autonomen
Königreich
Kroatien
und
Slawonien
zusammengefasst.
Entsprechendes
gilt
für
den
Adel
im
Königreich Dalmatien und in der Markgrafschaft Istrien. Diese Regionen kamen mit der 1918/19 erfolgten Sezession 1920 an das Königreich Jugoslawien.
In
der
Zweiten
Ungarischen
Republik
ab
1946
geriet
der
landsässige
Adel
unter
Druck,
in
der
kommunistischen
Volksrepublik
Ungarn
ab
1949
wurde
er
enteignet
und
teilweise
verfolgt.
Ähnliches
gilt
für
die
Tschechoslowakische
Republik
(1948–1960).
1945
erfolgte
in
der
Sozialistischen
Föderativen
Republik
Jugoslawien
ebenfalls
die
Enteignung
des
Großgrundbesitzes,
ebenso ab 1945 unter den Kommunisten in Rumänien.
Durch
die
Abschaffung
des
Adels
und
die
Parzellierung
der
Güter
nach
1945
wurde
dem
ungarischen
Adel
die
Existenzgrundlage
genommen,
viele
Adlige
blieben
jedoch
im
Lande
und
emigrierten
erst
während
des
Ungarnaufstands
1956,
um
ein
oft
kümmerliches
Dasein
in
Deutschland
oder
Österreich
zu
fristen.
Die
Einzigen,
die
von
der
Konfiskation
teilweise
verschont
blieben,
waren
die
Fürsten
Esterházy,
weil
sie
ihre
Güter
teilweise
im
seit
1921
österreichischen
Burgenland
hatten;
jedoch
verbrachte
Fürst
Paul
V.
Esterházy
bis
1956
fast
zehn
Jahre
in
einem ungarischen Gefängnis. Nach 1991 kehrten viele Vertreter des Adels, auch des Hochadels, nach Ungarn zurück (zum Beispiel die Familie Isépy).
Ungarischer Adel